E-Commerce Netzwerk
Schwarzwald-Baar-Heuberg

„Klimaneutral“ war gestern – Green Claims ab 27. September

← Zurück zum Newsletter-Archiv
„Klimaneutral“ war gestern – Green Claims ab 27. September
14. September 2026

Ab 27. September sind vage Umweltaussagen ohne Beleg verboten. Welche Formulierungen müssen raus – und welche dürfen bleiben.

„Umweltfreundliche Verpackung", „klimaneutraler Versand", „nachhaltig produziert" — Formulierungen, die in fast jedem Shop stehen. Ab dem 27. September 2026 sind die meisten davon abmahnfähig. Grund ist die EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo), die Deutschland über das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt hat. Die gute Nachricht: Über Nachhaltigkeit reden darfst du weiter. Du musst es nur anders tun.


Was sich rechtlich ändert

Die neuen Regeln stehen im UWG — konkret in § 5 (Irreführung), § 5b (Informationspflichten) und im Anhang zu § 3 Abs. 3, der sogenannten „schwarzen Liste". Was dort steht, ist ohne Wenn und Aber unzulässig — es gibt keine Abwägung, keine Einzelfallprüfung.

Das Gesetz ist bereits verkündet. Anwendbar ist es ab dem 27. September 2026 — also unmittelbar nach diesem Newsletter.


Diese vier Aussagen sind ab dem 27.09. tabu

1. Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis

„Umweltfreundlich", „grün", „öko", „nachhaltig", „ressourcenschonend" — pauschal und ohne Beleg einer hervorragenden Umweltleistung ist damit Schluss. Und „hervorragend" heißt: nachweisbar besser als der Marktstandard, nicht „wir bemühen uns".

2. Klimaneutralität durch Kompensation

Der Klassiker im E-Commerce: „klimaneutraler Versand" durch zugekaufte CO₂-Zertifikate. Verboten ist künftig jede Aussage, ein Produkt habe neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf das Klima, wenn diese Wirkung im Kern auf Kompensation beruht. Das trifft „CO₂-neutral", „klimaneutral", „klimapositiv" — auch als Siegel oder Badge im Checkout.

Was weiter geht: über tatsächliche Reduktionen sprechen. „Wir versenden seit 2025 ohne Luftpolsterfolie" ist eine Tatsache. „Klimaneutral" ist eine Rechnung.

3. Eigene Nachhaltigkeitssiegel

Das selbst gestaltete Blatt-Logo mit „Green Choice" oder „Eco-Auswahl" darf nicht mehr verwendet werden. Siegel sind nur zulässig, wenn sie von staatlichen Stellen stammen oder auf einem unabhängigen, transparenten und diskriminierungsfreien Zertifizierungssystem beruhen.

Unbedenklich bleiben etablierte Zeichen wie EU Ecolabel, Blauer Engel, FSC, GOTS — sofern du sie tatsächlich führen darfst.

4. Teilaspekt als Gesamturteil

Recycelte Verpackung → aber das Produkt selbst konventionell. Wer daraus „nachhaltiges Produkt" macht, wirbt ab September unlauter. Der Bezug muss klar sein: Was genau ist umweltbezogen besser — das Produkt, die Verpackung, der Versand oder das Unternehmen?


Was du stattdessen sagen darfst

Die Regel ist einfach: spezifisch, belegbar, abgegrenzt.

  • Statt „klimaneutraler Versand" → „Versand ohne Plastikfüllmaterial, Kartons aus 100 % Altpapier"
  • Statt „umweltfreundliche Verpackung" → „Verpackung vollständig recycelbar, Wellpappe FSC-zertifiziert"
  • Statt „nachhaltig produziert" → „gefertigt in Deutschland, Strom aus der eigenen Photovoltaik-Anlage"
  • Statt „Öko-Textilien" → „GOTS-zertifizierte Bio-Baumwolle, Zertifikatsnummer im Datenblatt"

Jede Aussage braucht einen Nachweis, den du auf Nachfrage vorlegen kannst — Zertifikat, Lieferantenerklärung, Datenblatt. Wenn du den Beleg nicht in fünf Minuten findest, ist die Aussage riskant.


Der zweite Stolperstein: gesetzliche Pflichten als Extra

Auch das ist ab September ausdrücklich unzulässig: eine gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaft als Besonderheit deines Angebots darstellen. „Bei uns 2 Jahre Gewährleistung!" oder „Verpackung nach Verpackungsgesetz — bei uns Standard" sind keine Vorteile, sondern Gesetz.


Wer prüft das eigentlich?

Nicht die Behörde — der Wettbewerber und die Verbände. Verstöße gegen den UWG-Anhang sind klassisches Abmahnmaterial: Unterlassungserklärung, Kosten, im Wiederholungsfall Vertragsstrafe. Erfahrungsgemäß setzt die erste Abmahnwelle wenige Wochen nach Inkrafttreten ein, und sie trifft, was per Suchmaschine leicht findbar ist — Produkttexte, Kategorieseiten, Versandinfos.


Wo die Aussagen in deinem Shop stecken

Nicht nur in Produkttexten. Die Fundstellen, die am häufigsten vergessen werden:

  • Versandseite („klimaneutraler Versand mit …")
  • Checkout-Optionen („CO₂-neutral zustellen" als Häkchen)
  • Footer-Badges und Trust-Elemente
  • Über-uns-Seite und Unternehmensleitbild
  • Produktbilder mit eingebranntem Siegel — die vergisst jeder
  • Newsletter-Templates und Signaturen
  • Google Shopping Feed und Marktplatz-Listings
  • Social-Media-Profile und Bio-Texte

Häufige Denkfehler

  • „Wir sind zu klein, das betrifft nur Konzerne." → Das UWG gilt ab dem ersten Euro Umsatz. Kleine Shops werden häufiger abgemahnt, weil sie sich seltener wehren.
  • „Mein Versanddienstleister sagt klimaneutral, ich schreibe es nur ab." → Du haftest für die Aussage in deinem Shop, nicht dein Dienstleister.
  • „Ich lasse Nachhaltigkeit einfach ganz weg." → Verständlich, aber schade. Konkrete Aussagen bleiben erlaubt und wirken glaubwürdiger als jedes Siegel.
  • „Das gilt erst für neue Texte." → Nein. Ab dem 27. September zählt, was online steht — egal wann du es geschrieben hast.

Was du diese Woche tun kannst

Zwei Wochen bleiben. Das reicht, wenn du systematisch vorgehst:

  1. Volltextsuche über deinen Shop. Suche nach: klimaneutral, CO2, CO₂, umweltfreundlich, nachhaltig, öko, grün, ressourcenschonend, recycelbar, bio. Notiere jede Fundstelle.
  2. Sortiere in drei Stapel: belegbar (Zertifikat liegt vor) — konkretisierbar (umformulieren) — streichen (kein Nachweis).
  3. Formuliere die konkretisierbaren Aussagen um und lösche den Rest inklusive selbst gebauter Siegel und Badges.
  4. Leg eine Nachweismappe an — ein Ordner mit Zertifikaten und Lieferantenerklärungen. Bei einer Abmahnung ist das dein wichtigstes Dokument.

Wer bis Ende September aufgeräumt hat, hat nicht nur ein Risiko weniger — sondern auch die ehrlicheren Texte. Die verkaufen erfahrungsgemäß besser als „grün".